unsere Regeln

1. Grundlagen

Der Verein Waldorfkindergarten Ansbach e.V. unterhält den Waldorfkindergarten Ansbach in gemeinnütziger Trägerschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) in ihrer jeweils gültigen Fassung und der nachfolgenden Kindergartenordnung.

2. Anmeldung und Aufnahme

Die Anmeldung des Kindes durch die Eltern erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines Aufnahmegesprächs. Die Eltern werden dabei über die Einrichtung und die pädagogische Arbeit, die Angebote und Leistungen sowie die wesentlichen vertraglichen Beziehungen informiert (siehe auch Anlage „Wichtige Informationen“).
Sofern ein ungestörter Ablauf der Einrichtung gewährleistet ist und in Absprache mit dem pädagogischen Personal können Kinder besuchsweise die Einrichtung kennen lernen (Schnupper- oder Besuchskinder). Die Eltern sind verpflichtet, bei der Anmeldung, spätestens am ersten Kindergartentag des Kindes einen Nachweis über die Durchführung der zuletzt fälligen Früherkennungsuntersuchung (U-Untersuchung) und einen Impfnachweis vorzulegen.

3. Öffnungs- und Schließzeiten

Das Betriebsjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres.
Aus der Anlage „Buchungszeit“ entnehmen Sie die jeweils für ein Kindergartenjahr gültigen Bring-, Abhol- und Öffnungszeiten.
Der Kindergarten hat bis zu 30 Schließtage und 5 Fortbildungstage je Kindergartenjahr. Die Schließtage werden für jedes Kindergartenjahr, angelehnt an die Ferien in Bayern, neu festgelegt und den Eltern rechtzeitig bekannt gegeben.

4. Telefonzeiten (Telefon 0981/65973)

Sie erreichen den Kindergarten von Montag bis Freitag zwischen 7.30 Uhr und 12.30 Uhr und zwischen 14.00 Uhr und 15.30 Uhr. Zwischendurch haben Sie die Möglichkeit, eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen. Sie werden dann gerne zurückgerufen.

5. Buchungszeiten

Der Besuch des Kindergartens erfolgt auf Grundlage von Buchungszeiten. Diese Buchungszeiten werden in einer Buchungs- und Beitragsvereinbarung zwischen den Sorgeberechtigten und dem Träger festgelegt.
Die Mindestbuchungszeit beträgt 20 Stunden pro Woche für über 3-Jährige und 10 Stunden pro Woche für unter 3-Jährige und ist zwingend einzuhalten. Diese Mindestbuchungszeit wird vom Träger in Form einer Kernzeit (derzeit ab 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) verbindlich festgelegt. Hiervon abweichende Buchungszeiten (z.B. besucht ihr Kind nicht täglich den Kindergarten) können nur vereinbart werden, solange die Mindestbuchungszeit nicht unterschritten wird.
Zusätzlich zur Mindestbuchungszeit können für das gesamte Kindergartenjahr im Rahmen der Öffnungszeiten weitere Stunden gebucht werden.
Die Buchung gilt grundsätzlich für das gesamte Kindergartenjahr. Die Buchungszeit kann nur aus einem wichtigen Grund (z.B. Beruflicher Veränderung) in Absprache mit der Kindergartenleitung geändert werden – und das nur im September und März. Das entsprechende Formular erhalten Sie beim Kollegium bzw. in den Downloads. Wird die gebuchte Betreuungszeit wiederholt überschritten, muss die Buchung korrigiert werden.

 

6. Kindergartengebühr

ie vom Träger nach Anhörung des Elternbeirats festgelegte Kindergartengebühr ist eine angemessene finanzielle Beteiligung der Eltern an dem gesamten Betriebsaufwand der Einrichtung.
Die Kindergartengebühr ist auch während der Schließzeiten, insbesondere im Monat August, bei vorübergehender Schließung, längerem Fehlen des Kindes, kurzzeitigem Unterschreiten der Buchungszeit und bis zur Wirksamkeit einer etwaigen Kündigung zu bezahlen.
Die Kindergartengebühr ist monatlich von uns eingezogen. Zahlungsbeginn ist der Monat der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung.
Der Träger ist berechtigt, die Kindergartengebühr nach Anhörung des Elternbeirats unter Abwägung der Interessen beider Seiten durch schriftliche Erklärung gegenüber den Eltern neu zu bestimmen.
Die Staffelung der Elternbeiträge ergibt sich aus der Buchungsvereinbarung des Waldorfkindergartens. Zusätzlich werden Beiträge für die Frühstücksverpflegung und, abhängig von der Buchungszeit, für die Mittagsverpflegung erhoben.
Den Eltern bleibt es unbenommen, bei der Gemeinde, beim Jugendamt oder Sozialamt einen Antrag auf Befreiung oder Kostenübernahme zu stellen. Bis zum Vorliegen eines positiven Bescheides des Kostenträgers und dem Eingang der Beträge haben die Eltern die geschuldeten Elternbeiträge zu entrichten.
Alle Eltern werden gebeten, mit der Aufnahme Ihres/Ihrer Kind/er in den Kindergarten Mitglied im gemeinnützigen Trägerverein zu werden. Der hierbei von den Eltern entrichtete Mitgliedsbeitrag sichert die finanzielle Existenz des Kindergartens zusätzlich zu den Zuschüssen der öffentlichen Hand.

7. Unfälle und Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht des Kindergartens beginnt erst, wenn das Kind den Gruppenraum betritt und/oder einer Erzieherin übergeben wird. Das Abholen des Kindes muss durch einen Erziehungsberechtigten (oder von einer dem Kindergarten mitgeteilten weiteren zur Abholung berechtigten Person) erfolgen. Die Aufsichtspflicht endet, wenn das Kind an einer der oben genannten Personen übergeben wird. Bei Abholung des Kindes im Garten, ist sich bei einer Kollegin des Kindergartenteams zu verabschieden, damit die Aufsichtspflicht an die Eltern übergeht.
Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert

  • auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung
  • während des Aufenthalts in der Einrichtung
  • während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste, etc.)

Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, sind der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, damit der Unfall dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband gemeldet werden kann. Unfallversichert sind auch Kinder, die sich in Absprache mit den Eltern besuchsweise in der Einrichtung aufhalten (Schnupper- oder Besuchskinder).

8. Haftung

Für vom Träger oder dem Personal weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Verlust und Beschädigung der Kleidung und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes, insbesondere Brillen, Schmuck, Spielzeug, Fahrräder etc., übernimmt der Träger keine Haftung. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
Im Fall der Schließung der Einrichtung bestehen keine Ersatzansprüche gegen den Träger.

9. Weitere Rechte und Pflichten der Eltern

Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen.
Der Besuch des Waldorfkindergartens beinhaltet eine Mitarbeit der Eltern in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht. Die Eltern nehmen deshalb an den regelmäßig stattfindenden Elternabenden teil, und werden gebeten, angebotene Gesprächs- und Informationsmöglichkeiten wahrzunehmen. Sollten Sie verhindert sein, teilen Sie dies bitte der Erzieherin rechtzeitig mit und informieren Sie sich anschließend beim Elternbeirat.
An der Pinnwand im Flur finden sich regelmäßig Aushänge. Diese sollten beachtet werden. Die Eltern werden aufgefordert, regelmäßig die Wäsche ihrer Gruppe zum Waschen und Bügeln mit nach Hause zu nehmen und zeitnah zurückzubringen. Den rollierenden Plan finden Sie an der Pinnwand im Schleusengang. Um ein gepflegtes Erscheinungsbild unseres Kindergartens zu gewährleisten, sollte sich jeder in eine Eltern-Aktiv-Gruppe eintragen und diese Aufgabe gewissenhaft und selbständig erledigen. Ebenso ist eine Mitarbeit, auch aus pädagogischer Sicht (Vorbild / Nachahmung), an den Aktionssamstagen und Festen wünschenswert.
Die Eltern sind im Umfang des Sozialdatenschutzes angehalten, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu geben. Änderungen in der Personensorge sind unverzüglich mitzuteilen. Um in Notfällen erreichbar zu sein, sind die Eltern verpflichtet, ihre Anschrift sowie private und mobile Telefonnummern und nach Möglichkeit die telefonische Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes anzugeben. Jede Änderung dieser Angaben, insbesondere Wohnungswechsel oder vorübergehendem anderen Aufenthalt (z.B. Urlaub) ist der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.
Im Interesse des Kindes und der pädagogischen Arbeit soll das Kind die Einrichtung regelmäßig und pünktlich zu den vereinbarten Buchungszeiten besuchen. Bei Fernbleiben des Kindes (z.B. Erkrankung des Kindes, Urlaub) ist es notwendig, dass die Eltern umgehend (bis spätestens 8.30 Uhr des ersten Tages der Krankheit) die Einrichtung verständigen. Das Kind ist bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber u.a. zu Hause zu behalten. Zur Wiederaufnahme des Kindes nach einer ansteckenden Krankheit oder Kopflausbefall wird eine ärztliche Bescheinigung benötigt, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach dem ärztlichen Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
Die Eltern haben – soweit nicht bereits eine Kündigung des Bildungs- und Betreuungsvertrages vorgenommen wurde – den Umzug des Kindes in eine andere Gemeinde als die Sitzgemeinde der Einrichtung dem Träger anzuzeigen. In Absprache mit dem Träger haben die Eltern die weitere Förderung des Betreuungsplatzes abzuklären.

 

10. Elternbeirat

Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger wird in der Einrichtung ein Elternbeirat eingerichtet, der jährlich gewählt wird. In Art. 14 BayKiBiG werden die Aufgaben und Rechte des Elternbeirates erörtert und im Waldorfkindergarten Ansbach beachtet.
Der Elternbeirat wird nach einem von den Eltern selbst zu bestimmenden demokratischen Verfahren gewählt bzw. gebildet. Die Mitglieder des Elternbeirates kommen zu gleichen Teilen aus allen Gruppen (zwei aus jeder Gruppe).
Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Bildung und Erziehung im Kindergarten verwirklicht wird. Er hat zu diesem Zweck insbesondere das Verständnis der Eltern für die Bildungs- und Erziehungsziele des Kindergartens zu wecken, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegenzunehmen und dem Träger oder der Leitung des Kindergartens zu unterbreiten, das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit des Kindergartens und seiner besonderen Bedürfnisse zu gewinnen.
Als weitere Aufgaben des Elternbeirates sind zu nennen:

  • Planung und Gestaltung von Festen und Veranstaltungen in Abstimmung mit dem Kollegium
  • Organisation der Elternmitarbeit in Eltern-Aktiv-Gruppen wie z.B. Basteln, Gartenpflege, etc.

11. Abmelden / Ausscheiden / Ausschluss

Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden, wobei eine Kündigung zum 31.07. eines Jahres nicht möglich ist, sondern nur zum Ende des Kindergartenjahres (31.08.). Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule aufgenommen wird. Die Kündigung ist schriftlich an den Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Ansbach e.V. zu richten.
Sollten Schwierigkeiten auftreten, wird das Gespräch mit den Eltern gesucht. Sollte kein Konsens gefunden werden, kann ein Kind vom Kindergarten ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn die Eltern der Waldorfpädagogik entgegenwirken. Ein Ausschluss ist auch bei wiederholter Nichtbeachtung dieser Kindergartenordnung möglich.
Wird die zu entrichtende Kindergartengebühr für zwei aufeinander folgende Monate trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, kann das Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Ansbach e.V. nach Anhörung der Kindergartenleitung und der Erziehungsberechtigten.

12. Inkrafttreten

Diese Kindergartenordnung tritt am 01.07.2010 in Kraft.

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